Altöl, Ölabscheiderinhalte, ölhältiger Abfall sind als umweltgefährdende Stoffe Gefahrgut
Mit Inkrafttreten der GGBG-Novelle (Gefahrgutbeförderungsgesetz) und des ADR 2011 (Europäisches Übereinkommen über die int. Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) ab 1.7.2011 sind Abfälle von Mineralölprodukten wie Ölabscheiderinhalte, Altöl und Werkstättenabfälle als umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 zuzuordnen und als Gefahrgut zu transportieren.
Voraussetzung dafür sind für die Gefahrgutbeförderung zugelassene Fahrzeuge (Tankfahrzeug, Sammelfahrzeug für Werkstättenabfälle, Containerfahrzeug) sowie Fahrzeuglenker, die über die entsprechende Gefahrgutlenkerberechtigung verfügen.
Sämtliche dafür eingesetzte Fahrzeuge unseres Unternehmens, sowie alle Lenker verfügen über diese Anforderungen. Wir passen uns den gesetzlichen Anforderungen als ihr Partner in Sachen Entsorgung mit Verantwortung selbstverständlich rechtzeitig an und werden die anfallenden Mehrkosten nicht für Preiserhöhungen nutzen.
Für unsere Kunden ist es wichtig, dass Sie sich jederzeit auf ihr Entsorgungsunternehmen mit allen entsprechenden Transportgenehmigungen verlassen können. Denn bei Nichtbeachtung sieht das GGBG und das ADR Strafen für alle Beteiligten – also auch für den Kunden als Abfallübergeber – vor.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung !
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